Teilnahmebedingungen
Anmelde- und Teilnahmebedingungen
für Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen1 der Ev. Kinder- und Jugendarbeit (ejm)
des Ev. Kirchenkreises Marburg, K.d.ö.R,
- Abschluss des Pauschalreisevertrages
Mit der Anmeldung wird der „ejm“ als Veranstalter der Ferienfreizeit von der anmeldenden Person der Abschluss eines
Pauschalreisevertrags, aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter
Einbeziehung dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen, verbindlich angeboten. Die anmeldende Person ist an
dieses Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular oder auf elektronischem
Wege. Bei Minderjährigen ist sie von einer personensorgeberechtigten Person auf dem für Anmeldungen
vorgesehenen Formular zu unterschreiben. Mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung des Veranstalters bei der
anmeldenden Person kommt der Pauschalreisevertrag zustande. Sollte die Ferienfreizeit bereits voll belegt sein oder
der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird die anmeldende Person umgehend benachrichtigt. - Bezahlung
Eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises pro angemeldete*n Teilnehmer*in ist bis spätestens eine Woche
nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters sowie des Sicherungsscheins auf dem dort mitgeteilten Konto
fällig. Der restliche Reisepreis ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens vier
Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit fällig, in keinem Fall aber vor Ablauf der Frist nach Ziffer 6 f dieser Bedingungen.
Bei Buchungen kürzer als vier Wochen vor Beginn der Ferienfreizeit bzw. nach Ablauf der Frist nach Ziffer 6 f ist der
gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.
Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegengenommen. - Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters,
den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen. - Aufsichtspflicht/ Mitwirkungspflicht des Reisenden
Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass
hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit
einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse, Schwimmfähigkeiten etc.) der Teilnehmenden
erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür
vorgesehenen Formular mitzuteilen. Der Veranstalter behält sich vor, vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn
der Anmeldende dieses Formular ungeachtet einer Nachfrist nicht vollständig ausgefüllt bei ihm einreicht. - Leistungs- und Preisänderungen
Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder
Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen
oder sonst für den*die Teilnehmende*n zumutbar sind. Der Veranstalter behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises vor, wenn sich die die
Erhöhung des Reisepreises unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere
Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder
Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse. Der Reisepreis wird in diesen Fällen in dem Umfang erhöht, wie sich die Erhöhung der vorgenannten Preise und
Preisfaktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Konkret erfolgt die Berechnung der Erhöhung wie folgt:
a) Bei einer pro Reiseteilnehmer bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den jeweiligen
Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In weiteren Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Anzahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so
ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
c) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren
gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
d) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange
erhöht werden, in dem sich die Reise hierdurch für den Veranstalter verteuert hat. Der Veranstalter teilt dem
Anmeldenden den Wechselkurs, der in die Kalkulation eingeflossen ist, schriftlich mit.
Im Falle der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises hat der Veranstalter
den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere
Änderungen sind nicht zulässig. Bei einer wesentlichen Änderung der Reiseleistungen oder einer Erhöhung des Reisepreises von mindestens 8% ist
der Reisende berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus
seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters
diesem gegenüber geltend zu machen.
Ebenfalls kann der Anmeldende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit Änderungen der
vorgenannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führen. Hat
der Anmeldende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag bezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten.
Entstandene Verwaltungsausgaben können vom Erstattungsbetrag abgezogen werden; diese sind vom Veranstalter
auf Verlangen nachzuweisen.
Leistungs- und Preisänderungen sind dem Anmeldenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich
mitzuteilen. - Teilnahme eines Ersatzreisenden
Der*die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch eine*n Dritten ersetzen lassen, sofern diese*r
den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und der Teilnahme keine gesetzlichen
Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr
von 5% des Reisepreises aber mindestens EUR 20,00 berechnet. Sollten die anfallenden Kosten, die dem
Veranstalter durch die Umbuchung auf die Ersatzperson entstehen, höher ausfallen, etwa weil bei einem
Leistungsträger nur eine Stornierung und Neubuchung möglich ist, werden diese entsprechend in Rechnung gestellt. - Rücktritt des*der Anmeldenden vor Reisebeginn
Die anmeldende Person kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, der
Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei
Minderjährigen muss der Rücktritt von einer*einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung
des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.
Tritt die anmeldende Person vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt der*die Teilnehmende die Ferienfreizeit nicht
an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und
Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt
bei einem Rücktritt:a) bei Gruppen-Busreisen (Reisebus oder Kleinbus/Bulli) und Reisen mit eigener Anreise
bis 32 Wochen vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
bis 29 Woche vor Fahrtbeginn: 30 % des Reisepreises
bis 24 Wochen vor Fahrtbeginn: 40 % des Reisepreises
bis 16 Wochen vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
bis 10 Wochen vor Fahrtbeginn: 75 % des Reisepreises
später als 10 Wochen vor Fahrtbeginn: 95 % des Reisepreises
b) bei Gruppen-Flugreisen und Gruppen-Zugreisen
bis 32 Wochen vor Fahrtbeginn: 40 % des Reisepreises
bis 29 Woche vor Fahrtbeginn: 45 % des Reisepreises
bis 24 Wochen vor Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
bis 16 Wochen vor Fahrtbeginn: 60% des Reisepreises
bis 10 Wochen vor Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises
später als 10 Wochen vor Fahrtbeginn: 95 % des Reisepreises
Der anmeldenden Person wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter
überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale
Entschädigung. Der Veranstalter ist auf Verlangen der*des Anmeldenden bzw. der*des Teilnehmenden verpflichtet, die
Höhe der Entschädigung zu begründen. Der*dem Teilnehmenden ist bewusst, dass im Falle bezuschusster Ferienfreizeiten, bei denen die Reisekosten vom
Reisepreis allein nicht gedeckt werden, der beim Veranstalter im Rücktrittsfall verbleibende Schaden höher sein kann
als der vom Anmeldenden bezahlte Reisepreis. - Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn
Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten
a) wenn die anmeldende Person die Teilnehmendeninformationen ungeachtet der ihr*ihm hierfür gesetzten Frist und
einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.
b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmendeninformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus
medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der
Seite 3/4
angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für die*den betreffende*n Teilnehmende*n, die anderen
Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.
c) wenn der*die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem*den vom Veranstalter mitgeteilten
Vorbereitungstag/en teilnimmt.
d) wenn die anmeldende Person oder der*die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere
der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;
e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher persönlicher
Umstände des*der Teilnehmenden nach Abschluss des Pauschalreisevertrages, wenn durch diese eine geordnete
oder sichere Durchführung der Ferienfreizeit für den*die Teilnehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht
gewährleistet ist.
f) bis zu
- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen
- 7 Tagen vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen
- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen
wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmendenzahl für die betreffende Ferienfreizeit nicht erreicht
wird.
Der*die Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Ferienfreizeit zu verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihr*ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche
der*des Anmeldenden sind ausgeschlossen. - Rücktritt im Falle unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
Wird die Durchführung der Ferienfreizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, unvermeidbarer,
außergewöhnlicher Umstände (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen,
Epidemien, Pandemien, Ausbruch von Krankheiten etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind
beide Seiten zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter, für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Ferienfreizeit noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen.
Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den*die Teilnehmende zurückzubefördern. Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und die anmeldende Person je zur Hälfte. Im Übrigen
fallen die Mehrkosten Der anmeldenden Person zur Last.
Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter*innen können vom
geschlossenen Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist auch unmittelbar vor Reiseantritt zurücktreten, wenn
zu diesem Zeitpunkt der begründete Verdacht einer akuten Erkrankung in Bezug auf ein Pandemiegeschehen besteht,
welcher nicht durch das negative Testergebnis eines maximal 24 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder eines PCR-
Tests (kein Selbsttest!) ausgeschlossen werden kann.
Sollten dem Veranstalter durch Folgemaßnahmen einer wissentlich verschwiegenen Erkrankung in Bezug auf ein
Pandemiegeschehen seitens des Anmeldenden oder der*des Teilnehmenden Kosten entstehen, behält sich der
Veranstalter vor, die entstanden Kosten entsprechend in Rechnung zu stellen. - Kündigung des Veranstalters
Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter*innen können den
Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der*die Teilnehmende die Durchführung der
Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine
Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Ferienfreizeit oder die weitere schadensfreie Durchführung der
Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der*die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der
Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages
gerechtfertigt ist.
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des*der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im
Zusammenhang anfallende Kosten werden der anmeldenden Person bzw. den Personensorgeberechtigten in
Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. - Versicherungen
Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Ferienfreizeit eine Unfall- und eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden,
die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen.
Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der
Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck,
Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen
Risiken zu mindern. - Pass- und Visavorschriften
Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die
Ferienfreizeit angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für
Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll-
und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter
nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für
unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim
Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft. - Haftung des Veranstalters
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des*der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der
Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreises, soweit ein solcher Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft
herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar
fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des*der Teilnehmenden gegen
Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden,
Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des*der Teilnehmer*in verursacht
werden.
Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der
Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. - Pflichten des Anmeldenden und des*der Teilnehmenden
Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder*jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren
Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.
Er*Sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Ferienfreizeit oder dem Veranstalter
mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der
Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse des*der Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Kommt ein*eine
Teilnehmende*r dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen ihm*ihr oder dem*der Anmeldenden Ansprüche
insoweit nicht zu.
Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Ansprüche des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren
nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit. - Flugbeförderung
Der Veranstalter ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, dem Anmeldenden bei
Buchung über die Identität der*des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes
Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, ist der Anmeldende insoweit zunächst über die Identität der*des
wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht, wird der
Anmeldende entsprechend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens nach
Buchung ist der Anmeldende über den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von
Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), findet sich unter
www.lba.de. - Datenschutz
Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der*des Anmeldenden und der*des Teilnehmenden
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der
Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt Der anmeldenden Person auf Anfrage Auskunft, welche ihrer*seiner Daten bei
ihm gespeichert sind. Die Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne
Einwilligung der*des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung
von Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind. - Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde- und
Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.
Gerichtsstand des Veranstalters ist Marburg. Stand: 26.08.2026 Veranstalter: Ev. Kinder und Jugendarbeit des Ev. Kirchenkreises Marburg, K.d.ö.R.
vertreten durch Jugendpfarrer Martin Hahn
Deutschhausstr. 29a
35037 Marburg
Tel. 06421/61194
Fax. 06421/617420
Mail ev.jugendmarburg@ekkw.de